Gesetze / Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
PAuswGebV§ 1 Gebühren für Ausweise
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1#abs-1 (1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1#abs-2 (2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1#abs-3 (3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1#abs-4 (4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1#abs-5 (5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswGebV/1#abs-6 (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 1 PAuswGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 – OVG 5 B 3.16
- VG Potsdam, 07.03.2013 – VG 8 K 1064/12Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.10.2013 – 24 L 1425/13Zitiert von 2
- VG Berlin, 21.04.2016 – 23 K 329.15
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.08.2021 – 3 O 242/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2014 – OVG 5 M 10.14Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2024 – 3 L 140/24Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.12.2023 – 19 E 771/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 – L 4 AS 357/22 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PAuswGebV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
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15.10.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I 2199)
BGBl. 2020 I S. 2199
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01.07.2015 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (BGBl. I 1101)
BGBl. 2015 I S. 1101
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 330)
BGBl. 2013 I S. 330
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