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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.08.2026 – 2 WDB 3.26

2. Wehrdienstsenat

ECLI:DE:BVerwG:2026:130826U2WDB3.26.0

Leitsatz

Die Einleitungsbehörde hat von Amts wegen zu überprüfen, ob bei einem Einbehalt der Bezug nach § 130 Abs. 2 Satz 1 WDO voraussichtlich die Pfändungsfreigrenze im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO unterschritten wird. Auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Soldaten kann sie sich nur berufen, wenn sie ihn zuvor konkret zur Mitteilung oder zum Nachweis der erforderlichen Tatsachen aufgefordert hat. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Soldaten führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Tenor§

Auf den Antrag des Soldaten wird die Einbehaltensanordnung in der Einleitungsverfügung vom 4. Juli 2023 in Gestalt der Änderungsanordnung vom 21. August 2023 aufgehoben, soweit damit für die Monate August, September und Dezember 2023 sowie Januar, Februar, Juli und August 2024 Dienstbezüge des Soldaten einbehalten werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Tatbestand§

1

Der Soldat - ein vorläufig des Dienstes enthobener Stabsbootsmann im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - wendet sich gegen die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge.

2

1. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm gegen den Soldaten am 8. März 2023 disziplinare Vorermittlungen wegen des Verdachts des sexuellen Kindesmissbrauchs und des Sichverschaffens kinderpornographischer Dateien auf. Sie gab ihm mit Schreiben vom 20. April 2023 und 7. Juni 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, einer vorläufigen Dienstenthebung, eines Uniformtrageverbots und eines Einbehalts von 50 % seiner Dienstbezüge. Der Verfahrensbevollmächtigte des Soldaten bat mit Schreiben vom 3. Juli 2023 um Fristverlängerung bis zum 17. Juli 2023, weil noch keine abschließende Rücksprache mit dem Soldaten habe erfolgen können. Dies lehnte die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Schreiben vom 3. Juli 2023 ab, weil der Tatvorwurf und die Absicht, die Nebenentscheidungen anzuordnen, seit dem Schreiben vom 20. April 2023 bekannt seien. Daher habe genug Zeit für eine Stellungnahme zum Tatvorwurf und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Soldaten bestanden. Selbstverständlich werde aber eine später eingehende Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden.

3

2. Die Beauftragte für die Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Beauftragte) leitete mit einer dem Soldaten am 7. Juli 2023 ausgehändigten Verfügung vom 4. Juli 2023 gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Er sei folgender Dienstpflichtverletzungen hinreichend verdächtig:

"1. Sie haben im Zeitraum vom 18. November 2020 bis zum 1. März 2021 in mehreren Chatnachrichten von Ihrer Internetplattform 'Discord' aus der damals 13-jährigen Zeugin ... K. mitgeteilt, dass Sie eine Vorliebe für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen hätten, sich hiervon sexuell erregt fühlen würden und die Zeugin im o. g. Zeitraum wiederholt aufgefordert, entsprechende Fotos von sich zu übersenden, die die Zeugin mit einem Gipsbein, einem abgebundenen Bein oder auf Krücken zeigen, was die Zeugin auch tat, obwohl Sie ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Bilder der Zeugin anhand ihres kindlichen Aussehens sowie aufgrund der geführten Kommunikation mit der Zeugin wussten, zumindest hätten erkennen können und müssen, dass die Zeugin ein Kind ist, und obwohl Sie zudem wussten, dass das Anfordern von Bilddateien mit derartigen Inhalten von einem Kind verboten ist.

2. Trotz Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Nichtkenntnis des Alters der unter Nr. 1 genannten Zeugin forderten Sie die Zeugin in dem unter Nummer 1 genannten Zeitraum auf der darin genannten Internetplattform wiederholt, insbesondere am 18. Oktober 2020 um 19:10 Uhr, am 18. Dezember 2020 um 18:57 Uhr, am 22. Dezember 2020 gegen 16:01 Uhr sowie gegen 22:33 Uhr, auf, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen und Ihnen Bilder oder Videos davon zu übersenden, was die Zeugin am 18. Oktober 2020 und jeweils nach den beiden Aufforderungen vom 22. Dezember 2020 durch Übersendung von Fotos, auf denen sie zumindest zweimal nackt zu sehen ist, tat, obwohl Sie wussten, dass das Anfordern von Bildern mit kinderpornographischen Inhalten unter Strafandrohung verboten ist."

4

Zugleich enthob sie den Soldaten vorläufig des Dienstes, verbot ihm das Tragen der Uniform und ordnete den Einbehalt von 50 % seiner jeweiligen Dienstbezüge an. Nach Art und Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens sei im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu rechnen. Gründe, die den hälftigen Einbehalt unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien nicht vorgetragen worden.

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3. Der Soldat beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 2023 bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft unter Vorlage von Unterlagen zu seiner finanziellen Situation, die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge aufzuheben. Sie bringe ihn in eine finanzielle Notlage und verletze den Alimentationsgrundsatz. Seine laufenden Ausgaben überstiegen die Summe, die ihm beim Belass von 50 % der Dienstbezüge zur Verfügung stehe, wesentlich. Er dürfe nicht auf die Möglichkeit einer Nebentätigkeit verwiesen werden, der er laut einem ärztlichen Attest ohnehin nicht nachgehen könne.

6

4. Mit Anordnung vom 21. August 2023, dem Soldaten zugestellt am 23. August 2023, ordnete die Beauftragte in Abänderung ihrer Anordnung vom 4. Juli 2023 an, dass ab sofort nur noch 10 % seiner jeweiligen Dienstbezüge einbehalten würden; im Übrigen wies sie den Antrag zurück. Zwar ergäben sich aus dem Schreiben vom 10. Juli 2023 keine gewichtigen Zweifel daran, dass gegen den Soldaten voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werde. Angesichts der detaillierten und plausiblen Aufstellung der monatlichen Belastungen sei aber eine Herabsetzung der Einbehaltung angebracht. Für eine Aufhebung bestehe indes kein Anlass. Der Soldat gerate nicht in wirtschaftliche Not. Bei einer Kürzung seiner Dienstbezüge von 4 749,46 € um 10 % ergebe sich ein Bruttobetrag von monatlich 4 274,52 €. Nach Abzug der Steuern verbleibe immer noch ein Betrag über der Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO. Zudem bestünden weitere Einkunftsmöglichkeiten seiner Ehefrau zur Deckung des Familienbedarfs.

7

5. Der Soldat hat am 15. September 2023 beim Truppendienstgericht eine Entscheidung bezüglich des Bescheids vom 4. Juli 2023 und die Aufhebung der 10%igen Einbehaltensanordnung beantragt. Sie verletze die Alimentationspflicht des Dienstherrn. Er dürfe nicht auf eine mögliche Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau verwiesen werden. Die Einleitungsbehörde habe keine Kenntnisse zu deren Berufsabschlüssen, Gesundheitszustand oder sonstigen Gründen, die eine Erwerbstätigkeit ausschlössen. Der Dienstherr müsse davon ausgehen, dass er sein Leben so eingerichtet habe, dass sein Gehalt zur Deckung des Lebensbedarfs für sich und die Personen, gegenüber denen er unterhaltspflichtig sei, ausreiche. Wenn dies dergestalt erfolgt sei, dass seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsse und die Familie allein von seinem Sold leben könne, komme der Verweis auf die Aufnahme einer Tätigkeit durch seine Ehefrau einem Verweis auf eine mögliche eigene Nebentätigkeit gleich. Eine komplette Umgestaltung des Lebens sei keine "gewisse Einschränkung" mehr, sondern ein tiefgreifender Einschnitt. Die Einbehaltensanordnung sei daher vollständig mit Wirkung ex tunc aufzuheben.

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Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 hat er den Antrag dahingehend konkretisiert, dass eine Aufhebung der bruchteilsmäßigen Einbehaltung der Dienstbezüge ex tunc begehrt werde, jedenfalls aber festzustellen sei, dass die nur mit ex-nunc-Wirkung erfolgte Reduzierung durch Bescheid vom 21. August 2023 unbillig sei. Die der Anpassung zugrunde liegende finanzielle Situation habe bereits bei Erlass der Einbehaltensanordnung bestanden.

9

6. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist dem Antrag entgegengetreten. Die Anordnung der Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge für den Monat August 2023 sei ermessensfehlerfrei. Der Soldat habe bis zum Erlass der Anordnung vom 4. Juli 2023 keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Er wisse seit der Aushändigung des Verbots der Dienstausübung vom 9. März 2023, dass die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht komme. Mit dem Anhörungsschreiben vom 20. April 2023 habe er Kenntnis von der beabsichtigten Einbehaltung erlangt. Ab dann hätte er seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und belegen müssen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 sei ihm erneut eine Stellungnahmefrist eingeräumt worden. Daraufhin habe sein Verfahrensbevollmächtigter nur eine Fristverlängerung beantragt. Er habe nicht zumindest auf Unterhaltspflichten des Soldaten für eine konkrete Anzahl von Kindern hingewiesen. Allein aus der Bezügemitteilung vom 24. März 2023, in welcher der Kinderzuschlag ausgewiesen sei, habe nicht auf die konkrete Unterhaltspflicht geschlossen werden können. Es gebe z. B. auch einen Anspruch auf Kinderzuschlag bei einem bestehenden Anspruch auf Kindergeld, wenn sich ein Kind in der Erstausbildung befinde und dafür Lohn beziehe. Daher sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Soldat monetären Unterhalt leiste. Ebenso wenig sei bekannt gewesen, wem in seiner Familie das Kindergeld ausgezahlt werde. Der Hinweis der angehörten Vertrauensperson darauf, dass der Soldat vier Kinder habe, habe zu keiner Erkenntnis über die konkrete Unterhaltsverpflichtung geführt. Auch die Anordnung der Einbehaltung von 10 % der Dienstbezüge ab September 2023 sei ermessensfehlerfrei. Damit sei weniger einbehalten worden als es der Pfändungsfreigrenze entspreche, was amtsangemessen sei. Es sei nicht darauf bestanden worden, dass der Soldat oder seine Ehefrau eine Erwerbs- bzw. Nebentätigkeit aufnehmen sollten.

10

7. Im sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 9. Oktober 2024 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt.

11

8. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 10. Februar 2026 aus dem Dienstverhältnis entfernt und eine Verlängerung der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auf 24 Monate angeordnet. Es hat die durch die Anschuldigungsschrift konkretisierten Vorwürfe aus der Einleitungsverfügung als erwiesen angesehen und ist der strafrechtlichen Bewertung des Amtsgerichts Neuwied gefolgt. Der Soldat hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (2 WD 6.26).

12

9. Das Truppendienstgericht hat dem Bundesverwaltungsgericht mit der Berufung des Soldaten dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einbehaltensanordnung zur Entscheidung vorgelegt.

13

10. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 2 WD 6.26 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

14

Der Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Über den nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO in der Fassung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) (WDO a. F.) fristgerecht im Sinne des § 112 Satz 1 WDO a. F. beim Truppendienstgericht gestellten Antrag ist gemäß Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) auf der Grundlage der am 1. April 2025 in Kraft getretenen neuen Wehrdisziplinarordnung zu entscheiden.

15

1. Der Antrag ist zulässig.

16

a) Da das Hauptsacheverfahren infolge der vom Soldaten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts eingelegten Berufung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden ist, ist dieses gemäß § 130 Abs. 5 Satz 4 WDO für den vom Truppendienstgericht nicht beschiedenen Antrag zuständig geworden.

17

b) Der Aufhebungsantrag ist auch für die Vergangenheit statthaft, weil der frühere Soldat eine Rechtswidrigkeit der Einbehaltensanordnung von Anfang an geltend macht. Da eine Einbehaltung auch tatsächlich erfolgt ist, würde seinem Rechtsschutzbedürfnis durch eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einbehaltensanordnung nicht hinreichend Rechnung getragen. Vielmehr ist für das von ihm weitergehend verfolgte Ziel einer Auszahlung der einbehaltenen Dienstbezüge eine Aufhebung der Einbehaltensanordnung als Rechtsgrundlage der fortbestehenden Einbehaltung erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2023 - 2 WDB 3.23 - NZWehrr 2023, 343 Rn. 15).

18

2. Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Die Einbehaltensanordnung in der Einleitungsverfügung vom 4. Juli 2023 in Gestalt der Änderungsanordnung vom 21. August 2023 sieht vor, dass 50 % der Dienstbezüge des Soldaten für den Monat August 2023 und 10 % der jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten ab September 2023 einbehalten werden. Diese Anordnung unterliegt zwar in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist aber materiell rechtswidrig und beschwert den Antragsteller, soweit damit für die Monate August, September und Dezember 2023 sowie Januar, Februar, Juli und August 2024 Dienstbezüge einbehalten werden. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

19

a) Nach § 130 Abs. 2 Satz 1 WDO (§ 126 Abs. 2 Satz 1 WDO a. F.) kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens jedoch die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Erlässt sie eine Einbehaltensanordnung, ist sie zur fortlaufenden Prüfung verpflichtet, ob sich Umstände geändert haben, die für die Einbehaltung dem Grunde oder der Höhe nach von Bedeutung wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1995 - 1 D 44.94 - BVerwGE 103, 208 <209 f.> und vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 - juris Rn. 13). Gegebenenfalls ist sie berechtigt oder gar verpflichtet, die Anordnung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 WDO von Amts wegen ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 - juris Rn. 13 und vom 3. April 2023 - 2 WDB 3.23 - NZWehrr 2023, 343 Rn. 19).

20

b) Bei der im Verfahren nach § 130 Abs. 5 Satz 3 und 4 i. V. m. §§ 117 ff. WDO nur möglichen summarischen Prüfung ist nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der vom Senat zu treffenden gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 2 WDB 11.23 - NVwZ-RR 2025, 899 Rn. 19 m. w. N.) zwar mit einer Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis im disziplinargerichtlichen Hauptsacheverfahren zu rechnen.

21

aa) In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht der in der Einleitungsverfügung aufgezeigten und in der Anschuldigungsschrift konkretisierten Vorwürfe aus den gemäß § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen sachgleichen Strafurteil. Es besteht nach den bisherigen Erkenntnissen kein Anlass, sich davon nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO zu lösen, da weder der Soldat dafür Gründe vorgetragen hat noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bestehen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 25 zu § 84 WDO a. F.). Denn der Soldat hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Anschuldigung als "korrekt" bezeichnet; das sei das, was er getan habe. Die Vorwürfe werden auch durch den vorliegenden Discord-Chatauszug bestätigt.

22

bb) Im Fall der Erweislichkeit der Vorwürfe hätte der Soldat damit seine Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) verletzt. Er hätte sich insbesondere des zweifachen sexuellen Kindesmissbrauchs nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB und des Sichverschaffens kinderpornographischer Dateien in zwei Fällen gemäß § 184b Abs. 3 StGB, jeweils in der Fassung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431), strafbar gemacht. Die Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlichen Taten ergäbe sich aus den jeweiligen Strafrahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 53).

23

cc) Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist in Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch einen Soldaten bereits beim einmaligen sexuellen Missbrauch eines Kindes (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 52 m. w. N.) auch ohne Körperkontakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2013 - 2 WD 15.11 - juris Rn. 39 zu § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB 2008) die Höchstmaßnahme. Bei summarischer Prüfung liegen keine Gründe vor, auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen davon abzuweichen; insbesondere gibt es voraussichtlich keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Soldaten.

24

c) Die Einbehaltensanordnung beruht jedoch auf Ermessensfehlern, soweit für die Monate August, September und Dezember 2023 sowie Januar, Februar, Juli und August 2024 eine Einbehaltung von Dienstbezügen angeordnet wurde.

25

aa) Bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde durch den Senat sind sämtliche Ermessenserwägungen, die die Einleitungsbehörde dazu in der Einleitungsverfügung und in der Änderungsanordnung sowie die Wehrdisziplinaranwaltschaft als ihre Vertreterin in der Antragserwiderung vorgebracht haben, zu berücksichtigen (vgl. § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG). Der Senat prüft die Ermessensentscheidung nur auf Ermessensfehler (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 - juris Rn. 15 und vom 7. Dezember 1983 - 1 DB 30.83 - ZBR 1984, 155 <155 f.>).

26

bb) Die Einleitungsbehörde darf bei der pflichtgemäßen Bestimmung der Höhe des Einbehaltungssatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 DB 30.83 - juris Rn. 6) den Soldaten in seiner Lebenshaltung vertretbar einschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1971 - 2 WDB 2.71 - BVerwGE 43, 226 <226>). Die Einbehaltung darf hingegen weder zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Soldaten führen (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1971 - 2 WDB 2.71 - BVerwGE 43, 226 <226 f.>) noch den Unterhalt seiner Familie gefährden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1997 ​- 2 WDB 3.97 u. a. - BVerwGE 113, 143 <147>) oder dem Soldaten andere schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Nachteile zufügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 2 WDB 3.25 - juris Rn. 55). Der Soldat darf auch nicht darauf verwiesen werden, während der Zeit seiner vorläufigen Dienstenthebung einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen. Hat er allerdings Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit, können sie bei der Entscheidung über die Einbehaltung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 - juris Rn. 12).

27

cc) Nach diesen Maßstäben war es ermessensfehlerhaft, dass die Einleitungsbehörde für den Monat August 2023 die Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten einbehalten hat. Denn sie hatte bei der Anordnung des höchstmöglichen Einbehalts schon keine Ermittlungen zu dessen Zumutbarkeit angestellt. Bei der Prüfung dieser Frage war sie jedoch an den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG gebunden. Danach muss sie den Sachverhalt von Amts wegen erforschen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) und hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu erforschen (§ 24 Abs. 2 VwVfG). Da der Einleitungsbehörde bekannt war, dass der Soldat einen Familienzuschlag für drei Kinder erhielt, sprach schon auf den ersten Blick wenig für die Angemessenheit einer hälftigen Bezügekürzung.

28

Die Einleitungsbehörde kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Soldat bei der Anhörung zur Suspendierung vom Dienst und zur Einbehaltung der Dienstbezüge seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Zwar trifft den Soldaten bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Mitwirkungspflicht. Diese wurzelt in § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG. Danach sollen die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 - juris Rn. 14). Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht führt allerdings nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern ist vielmehr bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 - juris Rn. 21). Hier kann die Einleitungsbehörde aber schon deswegen eine mangelnde Mitwirkung nicht geltend machen, weil sie den Soldaten nur allgemein zur beabsichtigten Suspendierung und Einbehaltung von Dienstbezügen angehört hat. Sie hat ihn hingegen nicht konkret aufgefordert, die aus ihrer Sicht erforderlichen und fehlenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z. B. zur Berufstätigkeit der Ehefrau, zu Eigeneinkommen von Kindern etc.) zu machen. Ein entsprechender Hinweis darauf, welche Angaben oder Unterlagen für die Bemessung des Einbehalts benötigt werden, wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 27. Aufl. 2026, § 24 Rn. 50). Ohne ein entsprechend konkretes Mitwirkungsverlangen konnte der Soldat nicht erkennen, dass aus den fehlenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für ihn nachteilige Schlüsse bei der Höhe des Einbehalts gezogen werden würden. Dementsprechend kann auch nicht mit dem Argument mangelnder Mitwirkung eine Ablehnung einer nachträglichen Korrektur begründet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 1996 - 1 DB 6.96 - juris Rn. 7). Dies verbietet sich im vorliegenden Fall auch deswegen, weil die Einleitungsbehörde dem Verteidiger des Soldaten bei der Ablehnung seines Fristverlängerungsantrags mit Schreiben vom 3. Juli 2023 ausdrücklich versichert hatte, eine später eingehende Stellungnahme werde selbstverständlich im Rahmen des Verfahrens noch berücksichtigt. Daher war es auch ermessensfehlerhaft, den angeordneten hälftigen Einbehalt für den Monat August 2023 nicht aufgrund der nachgereichten Unterlagen rückwirkend abzusenken.

29

dd) Die Verteidigung moniert zwar mit Recht, dass der 10%ige Einbehalt der Dienstbezüge des Soldaten nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden könne, dass die Ehefrau des Soldaten eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung aufnehmen und daraus zusätzliche Einkünfte für die Familie erzielen könne. Denn ein Soldat und seine Familie sind aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung nicht verpflichtet, ihre bisherige Lebensweise und das von ihnen gewählte Ehemodell der Hausfrauenehe aufzugeben. Im vorliegenden Fall sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Anordnung vom 21. August 2023 allerdings erkennbar nicht ermessensleitend gewesen. Die Einleitungsbehörde hat vielmehr tragend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller und seiner Familie auch bei Einbehalt von einem Zehntel der Bezüge noch das von den Pfändungsfreigrenzen geschützte Einkommen verbleibe. Auch die die Einleitungsbehörde vertretende Wehrdisziplinaranwaltschaft (vgl. § 83 Abs. 2 Satz 1 WDO) hat in ihrer Antragserwiderung klargestellt, dass nicht darauf bestanden worden sei, dass die Ehefrau des Soldaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen solle.

30

ee) Es entspricht auch pflichtgemäßem Ermessen, bei der Bestimmung der konkreten Höhe des Einbehaltenssatzes auf den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG zurückzugreifen. Danach muss einem Beamten bei einer Einbehaltung von monatlichen Dienst- oder Anwärterbezügen der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebende unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge jeweils belassen werden (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - 2 VR 15.25 - NVwZ 2026, 665 Rn. 38). Diese Regelung wurde zum Schutz der Beamten eingeführt. Sie soll gewährleisten, dass die Einbehaltung von Dienstbezügen nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Nachteilen für einen Beamten führt und der für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag einen hinreichenden Abstand zum Regelbedarf der Grundsicherung wahrt (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 38). Dabei ist der Gesetzgeber bewusst über die zuvor strengere Rechtsprechung (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1971 - 2 WDB 2.71 - BVerwGE 43, 226 <227>) hinausgegangen, wonach die Pfändungsfreigrenzen bei der Einbehaltung von Dienstbezügen sogar unterschritten werden durften (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 38).

31

Diese Erwägungen sind auf die Einbehaltung von Dienstbezügen von Soldaten übertragbar. Denn auch das Wehrdienstverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, aus dem sich eine entsprechende Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt. Das Soldatenrecht wird wie das Beamtenrecht vom Alimentationsgrundsatz beherrscht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1971 ​- 2 WDB 2.71 - BVerwGE 43, 226 <226>). Eine Schlechterstellung von Soldaten gegenüber Beamten hinsichtlich des Schutzes der an die Nichtpfändbarkeit geknüpften Einbehaltung von Dienstbezügen wäre sachlich nicht gerechtfertigt. An seiner im Beschluss vom 7. Mai 1971 geäußerten gegenteiligen Auffassung (vgl. a. a. O., <227>) hält der Senat nicht mehr fest (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2026 - 2 WDB 16.25 - Rn. 46).

32

Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Einleitungsbehörde für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen ausschließlich auf die Zivilprozessordnung Bezug genommen und nach der Aufnahme der Nebentätigkeit durch den Soldaten bezüglich seiner Nebeneinkünfte nicht auch den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 4 Satz 2 BDG herangezogen hat. Dieser erlaubt von einer Einbehaltensanordnung betroffenen Beamten, die mit der Einbehaltung der Bezügebestandteile verbundenen Verdienstausfälle bis zur Höhe der zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge durch eine Nebentätigkeit zu kompensieren (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 39). Zur Anwendung dieser als Anreiz für eine frühzeitige berufliche Neuorientierung eingeführten Sonderregelung für Beamte (vgl. BT-Drs. 20/6435 S. 39) war sie jedenfalls nicht im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null verpflichtet.

33

ff) Jedoch beruht die Annahme der Einleitungsbehörde, dass dem Soldaten nach der Einbehaltung von 10 % seiner jeweiligen Dienstbezüge ab September 2023 noch ein über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze liegender Betrag verbleiben würde, auf einem Ermittlungsdefizit. Der Einbehaltensanordnung liegt schon keine nachvollziehbare Berechnung der für den Soldaten geltenden Pfändungsfreigrenzen zugrunde. Die im Anordnungstext enthaltenen Rechengrößen erschöpfen sich in der Wiedergabe des dem Soldaten vor und nach der Einbehaltung verbleibenden Bruttoeinkommens und der abstrakten Feststellung, dass nach Abzug der Steuern immer noch ein Betrag über der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Abs. 1 ZPO verbleibe. Das für die Berechnung nach § 850e Nr. 1 ZPO maßgebliche bereinigte Nettoeinkommen wird nicht genannt, so dass schon das Nettoeinkommensprinzip unbeachtet bleibt (vgl. dazu Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026 § 850e Rn. 1). Ferner wurde nicht auf der Grundlage des § 850c Abs. 4 ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung 2023 (BGBl. I Nr. 79) der unpfändbare Teil des Einkommens ermittelt und dem bereinigten Nettoeinkommen gegenübergestellt, das dem Soldaten nach dem Einbehalt noch zur Verfügung steht. Es fehlt daher bereits an einer ausreichenden und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Ermittlung der für die Einbehaltung von Dienstbezügen maßgeblichen Pfändungsfreigrenzen. Eine ausreichende Berechnung wurde auch für die nachfolgenden Zeiträume nicht durchgeführt.

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gg) Dieses Ermittlungsdefizit ist auch teilweise entscheidungserheblich. Denn die Pfändungsfreigrenzen werden infolge der verfügten Einbehalte für die Monate August, September und Dezember 2023 sowie Januar, Februar, Juli und August 2024 nicht gewahrt. Dies folgt aus einer Vergleichsberechnung auf der Grundlage der von der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft vorgelegten tatsächlichen und fiktiven Bezügemitteilungen des Soldaten für August 2023 bis Juni 2026 und dessen Angaben und Belegen zu seinen Nebeneinkünften und Verpflichtungen. Die gerichtliche Nachberechnung hat sich an dem Grundgedanken orientiert, dass dem Soldaten der Teil seines bisherigen Einkommens verbleiben soll, den auch ein Dritter im Wege der Zwangsvollstreckung nicht pfänden dürfte. Aufgrund der im Zwangsvollstreckungsrecht maßgeblichen Methodik ist der unpfändbare Betrag des dem Soldaten bei ungekürztem Gehaltsbezug fiktiv zustehenden bereinigten Gesamtnettoeinkommens mit dem real erzielten bereinigtem Gesamtnettoeinkommen verglichen worden. Damit ist keine Aussage zur richtigen Vergleichsberechnung im Rahmen des § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG verbunden. Die durchgeführte Vergleichsberechnung, die aus Datenschutzgründen in einer nicht veröffentlichten Anlage dieses Beschlusses enthalten ist, gehört zum Entscheidungsinhalt und basiert auf folgenden Rechenschritten:

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(1) Im ersten Schritt ist nach der Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde das gesamte bereinigte Nettoeinkommen des Soldaten für die einzelnen Monate des Einbehaltenszeitraums zu ermitteln (vgl. § 850e Nr. 2 ZPO). Seine Nettodienstbezüge ergeben sich aus den fiktiven Bezügemitteilungen, die seine Dienstbezüge ohne Einbehalt wiedergeben. Ab dem 1. September 2024 sind zusätzlich seine Nettoeinkünfte aus seiner Nebentätigkeit zu berücksichtigen. Diese hat er im Hauptsacheverfahren in der Hauptverhandlung am 10. Februar 2026 mit monatlich 538 € im Jahr 2025 und mit monatlich 603 € im Jahr 2026 beziffert. Den Vertragsbeginn am 1. September 2024 hat er belegt. Er wird in den von ihm vorgelegten Verdienstabrechnungen erwähnt. Die konkret erhaltenen monatlichen Nettoeinkünfte hat er nur für die Monate Mai bis November 2025 durch Vorlage entsprechender monatlicher Verdienstabrechnungen belegt. Zudem hat er eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass das beitragspflichtige Arbeitsentgelt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 insgesamt 6 645 € betrug. Abzüglich der in der Meldebescheinigung ausgewiesenen Pauschalsteuer von 2 % entspricht dies durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften im Jahr 2025 von 542,68 €. Da der Soldat trotz Aufforderung keine weiteren Belege zu den konkreten monatlichen Einkünften aus seiner Nebentätigkeit vorgelegt hat, werden für die Monate September 2024 bis einschließlich April 2025 monatlich 538 € netto zugrunde gelegt, für die Monate Mai 2025 bis einschließlich November 2025 die konkreten Nettobeträge aus den vorgelegten Verdienstabrechnungen, für Dezember 2025 wiederum 538 € netto und für die Zeit ab 1. Januar 2026 monatlich 603 € netto.

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Das Gesamtnettoeinkommen ist nach Maßgabe der §§ 850a ff. ZPO um unpfändbare Beträge zu bereinigen (zur Berechnung siehe BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 59/12 - NJW 2013, 2924 Rn. 19 ff.). Dementsprechend sind die sich aus den fiktiven Bezügemitteilungen ergebenden unpfändbaren Eigenanteile des Soldaten von monatlich 40 € zu den bereits vor den Einbehaltungen vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 2, § 11 Abs. 2 5. VermBildG abzuziehen (vgl. Göllner, TVL-Kommentar, Stand: 1. Juni 2026, Rn. 307 zu § 24, 12.2.3; Hintzen, Lohnpfändung 2026, 43. Aufl. 2026 Rn. 133 und 158). Nicht abzuziehen sind demgegenüber seine Zahlungen für den Bundeswehr-Rahmenvertrag (monatlich 4 €) als freiwillige Verfügungen des Soldaten über sein Nettoeinkommen. Er ist zwar eine übliche Dienstunfähigkeits-, aber keine private Krankenversicherung im Sinne des § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO. Hingegen wären die Kosten einer privaten Beihilfezusatzkrankenversicherung anzurechnen, weil diese Zusatzversicherung im Sinne des § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO "üblich" ist (vgl. Lüke, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 850e Rn. 11). Der Soldat hat dafür aber keinen Nachweis vorgelegt. Jedoch hat er die bei Soldaten zwingende Pflegepflichtversicherung in Höhe von 33,11 € pro Monat abgeschlossen, die nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls abzuziehen ist. Unpfändbar ist darüber hinaus zwar insbesondere noch das Kindergeld, das nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden darf. Dies folgt aus § 850e Nr. 2a Satz 3 ZPO i. V. m. § 76 EStG, § 54 Abs. 5 SGB I. Da es aber an die Ehefrau des Soldaten ausgezahlt wird, ist es nicht vom Nettoeinkommen des Soldaten abzuziehen.

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(2) Im zweiten Schritt ist zu prüfen, für wie viele Personen der Soldat im Einbehaltenszeitraum unterhaltspflichtig war. Der Soldat war in den Monaten August 2023 bis einschließlich Juni 2024 für vier Personen unterhaltspflichtig (nicht berufstätige Ehefrau und drei Kinder), ab Juli 2024 für drei Personen (nicht berufstätige Ehefrau und zwei Kinder). Da die Ehefrau des Soldaten keine eigenen Einkünfte erzielt, bleibt für eine am Rechtsgedanken des § 850c Abs. 6 ZPO orientierte Ermessensentscheidung von vornherein kein Raum (vgl. zur Ermessensbetätigung BAG, Urteil vom 25. März 2026 - 5 AZR 38/25 - NJW 2026, 2352 Rn. 21 ff.).

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(3) Im dritten Schritt sind anhand des bereinigten Nettoeinkommens und der Anzahl von Personen, für die der Soldat unterhaltspflichtig war, den § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO erlassenen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 79) für die Monate August 2023 bis einschließlich Juni 2024, vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 160) für die Monate Juli 2024 bis einschließlich Juni 2025, vom 2. April 2025 (BGBl. I Nr. 110) für die Monate Juli 2025 bis einschließlich Juni 2026 und vom 19. März 2026 (BGBl. I Nr. 80) ab Juli 2026 die pfändbaren Beträge zu entnehmen. Im Umkehrschluss ergibt sich nach Abzug der pfändbaren Beträge der unpfändbare Betrag des bereinigten Gesamtnettoeinkommens ohne Einbehalte.

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(4) Im vierten Schritt ist die Vergleichsberechnung vorzunehmen. Es ist zu ermitteln, welches bereinigte Gesamtnettoeinkommen dem Soldaten unter Berücksichtigung der verfügten Einbehalte belassen wird. Dazu muss wie im ersten Schritt eine Addition der realen Nettobezüge mit den Nettonebenverdiensten sowie eine Bereinigung um die ermittelten Abzugsbeträge erfolgen. Dann ist dieses reale bereinigte Gesamtnettoeinkommen dem unpfändbaren Betrag gegenüberzustellen.

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(5) Diese Gegenüberstellung ergibt, dass dem Soldaten durch die verfügten Einbehalte in den Monaten August, September und Dezember 2023 sowie Januar, Februar, Juli und August 2024 der pfändungsfreie Betrag nicht belassen wird. Für die übrigen Monate beruht die Einbehaltensanordnung nicht auf dem Ermittlungsdefizit, weil die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Denn der Soldat hat keine Umstände aufgezeigt und belegt, die eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags entsprechend dem Rechtsgedanken des § 850f ZPO gebieten.

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hh) Weitere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere weist die dreijährige Dauer der Einbehaltensanordnung noch keine unangemessene Überlänge auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 2 WDB 2.24 - juris Rn. 18 ff.).

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d) Sollte sich die Prognose einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis im disziplinargerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht bestätigen, würden die mit der Einbehaltensanordnung verbundenen Folgen besoldungsrechtlicher Art kompensiert (§ 131 Abs. 2 Satz 1 WDO, § 27 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 BBesG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 WDB 13.22 - NZWehrr 2024, 125 Rn. 18 zu § 126 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 114 Abs. 3 Satz 2 WDO a. F.).

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3. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens miterfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2023 - 2 WDB 1.23 - juris Rn. 55 m. w. N.).