Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 06.08.2026 – 4 B 1.26

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:060826B4B1.26.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 732,75 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/4-b-1-26#rd_1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/4-b-1-26#rd_2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2026 - 4 B 7.25 - juris Rn. 3 m. w. N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/4-b-1-26#rd_3

Gemessen daran rechtfertigen die von der Beschwerde formulierten Fragen,

bis zu welchem Zeitpunkt der Nachweis einer Kommune geführt sein muss, dass der nicht ausgebaute Teil einer Anlage aus tatsächlichen Gründen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beziehungsweise aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eines weiteren Ausbaus bedarf, beziehungsweise kein weiteres Ausbaubedürfnis auslöst, und

unter welchen Voraussetzungen der Nachweis einer Kommune geführt ist, dass der nicht ausgebaute Teil einer Anlage aus tatsächlichen Gründen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beziehungsweise aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eines weiteren Ausbaus bedarf, beziehungsweise kein weiteres Ausbaubedürfnis auslöst,

die Zulassung der Revision nicht. Sie zielen auf einen vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz zum ausnahmsweise beitragsfähigen Teilstreckenausbau i. S. d. § 6 NKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorteilsgerechtigkeit Straßenausbaubeiträge im Grundsatz nur dann erhoben werden dürften, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden sei. Nur ausnahmsweise komme ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau einer öffentlichen Einrichtung als "Notinstitut" in Betracht, u. a. wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis bestehe und die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang sowie Beendigung der Baumaßnahmen deutlich mache (vgl. UA S. 18). Ob ein solcher Rechtssatz allein aus nicht revisiblem Landesrecht oder aus bundesrechtlichen Anforderungen an eine Beitragserhebung abzuleiten ist, kann dahinstehen. Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen ist bereits aus anderen Gründen nicht dargelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/4-b-1-26#rd_4

Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Gemeinde das fehlende Ausbaubedürfnis des nicht ausgebauten Anlagenteils deutlich machen muss − nach Ansicht der Klägerin vor der Beitragserhebung, jedenfalls aber vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens −, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach der den Senat bindenden Tatsachenfeststellung und -würdigung des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus bereits mit den in ihren Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerken deutlich gemacht (UA S. 18 f.). Durch die erst im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten habe sie die bereits im Verwaltungsverfahren getroffenen Aussagen lediglich vertieft und ergänzt (UA S. 21 f.). Zur Möglichkeit der Gemeinde, im Verwaltungsverfahren unterbliebene Aussagen während des gerichtlichen Verfahrens noch im Berufungszulassungsverfahren nachzuholen, hat sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich nur hilfsweise und damit nicht entscheidungstragend geäußert (UA S. 21 f.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/4-b-1-26#rd_5

Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis eines fehlenden Ausbaubedürfnisses geführt ist, fehlt es an der Darlegung eines fallübergreifenden Klärungsbedarfs. Die Beschwerde erschöpft sich in einer einzelfallbezogenen Kritik an der Würdigung der von der Beklagten zu dieser Frage vorgelegten Vermerke und Stellungnahmen durch das Oberverwaltungsgericht. Bei wohlwollender Auslegung der Begründung will die Beschwerde unter Verweis auf das Sachverständigengutachten des Straßenbaumeisters vom 12. Juli 2021 geklärt wissen, ob der Ausbaubedarf allein anhand allgemein anerkannter Regelwerke zu beurteilen ist oder es vor allem auf die Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit der Fahrbahn- und Gehwegoberflächen ankommt. Diese Frage lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Der Ausbaubedarf bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (technische und zeitliche Verschleißgrenze, tatsächlicher Verschleiß, funktionelles Ausbaubedürfnis etc.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-06/4-b-1-26#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.