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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.05.2026 – 2 WD 11.25

2. Wehrdienstsenat

ECLI:DE:BVerwG:2026:060526U2WD11.25.0

Leitsatz

Bei einer außerdienstlichen Strafvereitelung durch einen Soldaten bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, wobei auf der zweiten Bemessungsstufe die an die Vortat anknüpfende Strafrahmenverschiebung nach § 258 Abs. 3 StGB mildernd zu berücksichtigen ist.

Tenor§

Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 10. Dezember 2024 aufgehoben.

Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.

Das Verfahren wird eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Bund trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Tatbestand§

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarische Ahndung einer versuchten Strafvereitelung.

2

1. Der ... geborene Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer, bevor er ... Grundwehrdienst leistete. 2007 erlangte er die Fachhochschulreife. Nach verschiedenen zivilberuflichen Betätigungen wurde er ... unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. ... wechselte er in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Seine Dienstzeit endet Anfang April ...

3

Der Soldat wurde ... unter Wechsel der Teilstreitkraft zur Technischen Staffel ... des ...geschwaders ... versetzt und in der Verwendungsreihe Fluggerätetechnik ausgebildet. Den Bootsmannlehrgang bestand er mit "gut". Seit April ... wird er als Fluggerätmechaniker ... verwendet und ... wurde er zum Oberbootsmann befördert.

4

Der Soldat wurde unter dem 28. Juni 2023 mit "E +" beurteilt. Er erfülle in Bezug auf die Teamfähigkeit die Leistungserwartungen und übertreffe sie teilweise. Sein Leistungsbild sei durchschnittlich und anwachsend. Er habe sich im Beurteilungszeitraum überwiegend in der Ausbildung befunden, so dass eine umfassende Bewertung seiner Leistung nur bedingt möglich sei. In der Personalentwicklungsbewertung vom 19. Juni 2023 wird ihm Potential bis zum Stabsbootsmann zuerkannt.

5

Erstinstanzlich hat der Staffelspieß, Oberstabsbootsmann A., ausgesagt, er kenne den Soldaten seit Jahren und habe fast täglich Kontakt zu ihm. Der Soldat trete immer militärisch korrekt auf. Er lebe die soldatischen Tugenden und steche insoweit hervor. Seine fachlichen Leistungen seien konstant. Der Soldat sei nunmehr fertig ausgebildet und habe viele Nebenaufgaben und Nebenberechtigungen übernommen. Eine Leistungssteigerung sei zu verzeichnen. Er hinterfrage zwar viele Dinge, gebe sich aber nach Erklärungen zufrieden.

6

In der Sonderbeurteilung vom 7. März 2025 wird der Soldat mit "D -" beurteilt. Er sei ein ruhig und gelassen wirkender Kamerad, der seine Aufgaben gewissenhaft erfülle und auch gerne fachübergreifend unterstütze. In der Kommunikation solle er an sich arbeiten. Er verfüge über Potenzial, welches ihn in Verbindung mit seiner tugendhaften Einstellung zu einem vielversprechenden Soldaten, Techniker und Menschen werde wachsen lassen.

7

In der Berufungshauptverhandlung hat Fregattenkapitän B. als Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ausgeführt, es gebe an dessen Verhalten nichts zu beanstanden. Der Soldat hinterfrage zwar Anordnungen, sei jedoch nicht renitent. Das Dienstvergehen sei in der Einheit nur den mit den disziplinarischen Ermittlungen befassten Soldaten bekannt geworden. Er schließe sich der Benotung in der Sonderbeurteilung an.

8

Der Soldat ist berechtigt, das Leistungsabzeichen der Stufe III in Gold, das Sonderabzeichen "Schützenschnur" der Stufe III in Gold, das Tätigkeitsabzeichen "Technisches Personal" der Stufe 1 in Bronze und das niederländische Bronzekreuz des Koninklijke Nederlandse Bond voor Lichamelijke Opvoeding zu tragen. 2026 wurde ihm eine förmliche Anerkennung erteilt.

9

Nach dem Stand März 2025 erhält der ledige und kinderlose Soldat Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 7 Z in Höhe von 2 897,93 € netto. Die Auskunft aus dem Zentral- und Erziehungsregister sowie der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen.

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2. Auf der Grundlage der Einleitungsverfügung vom 1. Dezember 2023 wurde dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 1. August 2024 Folgendes zur Last gelegt:

"Der Soldat hat am 3. August 2022 vor der Polizeiinspektion ..., ... in ..., nachdem er am 1. August 2022 gegen 0:50 Uhr über den Notruf die Polizei darüber informierte hatte, dass seine Lebensgefährtin C. in alkoholisiertem Zustand mit ihrem Pkw von seiner Wohnanschrift in der ... in ... weggefahren sei, seine Aussage geändert und bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass er sich getäuscht und wohl doch ein anderes Fahrzeug gesehen hätte, um die strafrechtliche Sanktion seiner damaligen Lebensgefährtin, bei der am Tattag eine Alkoholisierung von 1,68 Promille Atemalkoholgehalt festgestellt wurde, zu vereiteln, was jedoch fehlschlug, da diese trotz seiner geänderten Aussage verurteilt wurde."

11

Durch sein Verhalten habe er vorsätzlich gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

12

3. Das gegen den Soldaten sachgleich wegen versuchter Strafvereitelung betriebene Strafverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 20. Februar 2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO nach Bezahlung einer Geldauflage vom 1 500 € endgültig eingestellt.

13

4. Das Truppendienstgericht hat ihn mit Urteil vom 10. Dezember 2024 freigesprochen.

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a) Aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten sowie der eingeführten Dokumente stehe in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Soldat am 1. August 2022 um 00:50 Uhr bei der Polizei gemeldet habe, seine damalige Lebensgefährtin C. habe sich betrunken in ihren PKW gesetzt und sei losgefahren. Daher habe er am 1. August 2022 bei der Polizei einen Notruf abgesetzt und unter anderem geäußert, seine Freundin sei betrunken und fahre mit ihrem Auto gerade los. Ob sie inzwischen das Licht angemacht habe, könne er nicht beurteilen, da sie um die Ecke umgebogen sei. Sie sei in die ...-Straße eingebogen, von hier aus habe er keinen Überblick mehr. Sie biege gerade wieder bei ihm zu Hause ein. Sie komme zurück, aber er wisse nicht, was das bedeute. Die Polizeibeamten hätten vor Ort festgestellt, dass das Fahrzeug der Frau C. eine warme Motorhaube aufgewiesen habe und es unter dem Fahrzeug regennass gewesen sei. Der Fahrzeugschlüssel sei in ihrer Hosentasche gefunden worden und sie habe zunächst behauptet, nur im Hof des Gebäudes rangiert zu haben. Bei ihr sei ein Atem- bzw. Blutalkoholwert von 1,68 Promille bzw. 1,85 Promille festgestellt worden.

15

Nach dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion ... seien der Soldat und Frau C. noch am 1. August 2022 gemeinsam auf der Dienststelle erschienen. Er habe geäußert, seine vor Ort getätigte Zeugenaussage ändern zu wollen, woraufhin ihm ein Anhörungsbogen einschließlich Belehrung ausgehändigt worden sei. Am 3. August 2022 habe er eine schriftliche Zeugenaussage persönlich abgegeben und nach ausdrücklicher Belehrung über die möglichen strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage erklärt:

"Am betreffenden Abend tranken Frau C. und ich zusammen Alkohol und unterhielten uns. Wir gerieten in Streit, in dessen Verlauf sie sehr wütend wurde. Sie schnappte sich die Autoschlüssel und stürmte nach unten. Sie war so rasend, ich hatte Angst sie würde mich überfahren, wenn ich mich vor Ihre Motorhaube stelle, um sie aufzuhalten. Aus Sorge und emotional völlig aufgewühlt rief ich den Notruf. Während des Telefonats sah ich vom Balkon aus ein Fahrzeug wegfahren, von dem ich zunächst dachte, es wäre ihres. Als ich nach unten ging, sah ich Frau C. allerdings auf dem Parkplatz bei ihrem Auto stehen. Ich ging zu ihr, während der Notruf noch lief. Mir wurde klar, dass ich mich getäuscht hatte und es ein anderes Auto war, welches ich vom Balkon aus gesehen habe. Sie realisierte, dass ich gerade dabei war einen Notruf abzusetzen und versuchte mir das Telefon aus der Hand zu nehmen, um die Situation klar zu stellen, wodurch das Telefon abstürzte. Wir stritten weiter, als die Beamten vorfuhren. Unter Anderem aufgrund des Alkoholkonsumes, von der Situation total überfordert und aus Angst den Notruf umsonst gewählt zu haben und dafür bestraft zu werden, wiederholte ich die beim Notruf gemachten Angaben Frau C. wäre eine Runde um den Block gefahren. Als ich am nächsten Morgen wieder nüchtern war und die Situation reflektierte wurde mir klar, dass ich meine Aussage korrigieren muss, da ich nie beabsichtigt oder unbeabsichtigt jemanden zu unrecht einer Straftat bezichtigen wollte."

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Diese Aussage sei objektiv unwahr gewesen und habe dazu gedient, seine damalige Lebensgefährtin der Strafverfolgung zu entziehen. Frau C. sei durch das Amtsgericht ... am 22. November 2022 wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wobei der zu diesem Zeitpunkt mit ihr verlobte Soldat die Aussage dazu verweigert habe. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass sie am 1. August 2022 gegen 00:50 Uhr mit dem Personenkraftwagen unter anderem die ...-Straße und die ...-Straße in ... befahren habe, obwohl sie infolge Alkoholeinwirkung nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, was sie zumindest billigend in Kauf genommen habe. Ihr Blutalkoholgehalt habe mindestens 1,85 Promille betragen.

17

Der Soldat habe sich in der Hauptverhandlung umfassend geständig gezeigt und eingeräumt, einen Fehler gemacht zu haben. Er sei an dem betreffenden Tag selbst sehr betrunken gewesen. Frau C. habe ihn im Nachgang bekniet und ihm versichert, nicht gefahren zu sein. Er habe nicht weiter darüber nachgedacht, ob ihre Version oder seine Erinnerung stimme, und er wisse auch nicht mehr, ob sie ihn quasi genötigt oder bedroht habe. Jedenfalls sei er schon am Tag des Notrufs in einer emotionalen Ausnahmesituation gewesen, die Tage danach noch angehalten habe. Er arbeite an sich, damit solche Vorfälle nie wieder vorkämen.

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b) Trotz des festgestellten Sachverhalts sei der Soldat freizusprechen, weil er nicht gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen habe. Zwar liege ein außerdienstliches Fehlverhalten vor; es fehle jedoch an einer "ernsthaften" Beeinträchtigung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht. Strafrechtlich sei der Vorwurf als versuchte Strafvereitelung zu qualifizieren. Der Strafrahmen des § 258 Abs. 1 StGB sehe zwar grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor, was wegen der Überschreitung eines Strafrahmens von zwei Jahren für eine ernsthafte Beeinträchtigung spreche. Jedoch dürfe nach § 258 Abs. 3 StGB die Strafe nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. Somit sei der Strafrahmen der von der Lebensgefährtin verwirklichten Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB maßgeblich, der eine maximale Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsehe. Bei dieser geringen Strafandrohung liege grundsätzlich keine ernsthafte Beeinträchtigung des dienstlichen Ansehens oder der dienstlichen Vertrauenswürdigkeit vor. Es lägen auch keine zusätzlich erschwerenden Umstände wie Wiederholung, einschlägige Vorbelastung oder Gefährdung von Kameraden vor. Auch sei die Erwägung, dass ein Soldat mit seinen Handlungen einem anderen Staatsorgan bei der Aufgabenerfüllung entgegenwirke, bisher eher in Verbindung mit der Bestimmung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen bei der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB und der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB verwendet worden. Beiden Delikten sei jedoch von vornherein eine höhere Strafandrohung gemein. Dass sich der Gesetzgeber durch § 258 Abs. 3 StGB für eine Strafrahmenverschiebung zugunsten der Vortat entschieden habe, möge zwar inkonsequent sein, ändere aber nichts an der Rechtslage.

19

5. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten Berufung beantragt die Wehrdisziplinaranwaltschaft, den Soldaten zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen. Bei der Strafvereitelung liege der Strafrahmen grundsätzlich bei fünf Jahren, sodass die Wertung des Gesetzgebers insoweit eindeutig sei, die Tat mit einer mittelschweren Sanktion zu ahnden. § 258 Abs. 3 StGB stelle lediglich eine Privilegierung für den Einzelfall dar und spiele für die abstrakte Einstufung keine Rolle. Überdies müsse die dienstrechtliche Beurteilung anders ausfallen als die strafrechtliche Wertung, da die Strafvereitelung von einem Soldaten als Staatsdiener versucht worden sei. Durch eine Strafvereitelung werde unabhängig von der zu vereitelnden Tat dessen dienstliche Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in Zweifel gezogen. Die Privilegierung des § 258 Abs. 3 StGB sei nur im Rahmen der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Dienstgradherabsetzung, sodass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Privilegierung ein Beförderungsverbot angemessen sei.

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6. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten und zu den Tat- und Schuldfeststellungen wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren erhobenen Beweisen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

21

Wegen der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft unbeschränkt eingelegten Berufung hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Da sich die Berufung gegen das am 10. Dezember 2024 verkündete Urteil des Truppendienstgerichts richtet, sind auf das Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (im Folgenden: WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in der ab April 2025 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: WDO) Anwendung. Nach Maßgabe dessen hat der Soldat zwar ein Dienstvergehen begangen, so dass der Freispruch des Truppendienstgerichts aufzuheben ist; wegen des Verhängungsverbots nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO ist das gerichtliche Disziplinarverfahren jedoch nach § 127 i. V. m. § 110 Abs. 3 Satz 1 WDO unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 20).

22

1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Soldat wie angeschuldigt verhalten und den Versuch einer Strafvereitelung begangen hat. Dies folgt aus seiner erstinstanzlichen Einlassung, der Vorwurf würde zutreffen. Sein Geständnis begegnet angesichts der im gegen die frühere Lebensgefährtin des Soldaten ergangenen Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. November 2022 getroffenen Feststellungen zu den polizeilichen Erkenntnissen vor Ort in der Nacht des 1. August 2022 auch keinen Bedenken.

23

2. Der Soldat hat ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Denn er hat mit diesem Verhalten gegen die außergerichtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen.

24

a) Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch ein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Dies ist zwar bei nicht strafbarem außerdienstlichem Verhalten nur ausnahmsweise möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - ​juris Rn. 72 und Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - BVerwGE 175, 359 Rn. 20 m. w. N.), jedoch bei strafrechtlich relevantem Verhalten eines Soldaten auch außerhalb des Dienstes grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Begriff der "ernsthaften" Beeinträchtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verlangt indes, nicht jeden Verstoß gegen Strafgesetze als ernsthafte Beeinträchtigung anzusehen. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung dieses Begriffs durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl. I S. 1481) bewirken, dass ein Soldat nicht mehr wegen jedes Fehlverhaltens im privaten Bereich disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden soll (vgl. BT-Drs. 6/1834 S. 71 und Jahresbericht des Wehrbeauftragten 1967, BT-Drs. 5/2948). Die auf eine disziplinarisch restriktive Erfassung außerdienstlichen Verhaltens abzielende Gesetzesänderung strahlt darauf aus, in welchem Umfang außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten, das keinen (sonstigen) Bezug zur Dienstausübung aufweist, eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 SG erwarten lässt. Gestattet der Strafrahmen der verletzten Norm des Strafgesetzbuches nur Freiheitsstrafen in geringer Höhe, kann dies für sich genommen die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens nicht begründen. Lässt der Sanktionsrahmen der Strafnorm dagegen eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich - bis zu zwei Jahren - zu, kommt hierin die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tat einen auch im Vergleich mit anderen Straftaten erhöhten Unrechtsgehalt hat. Wer eine derart schwerwiegende Straftat begeht, beeinträchtigt schon damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft.

25

Erlaubt die Sanktionsdrohung der Strafrechtsnorm hingegen noch keine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich, bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue des Soldaten resultierenden Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens zusätzlicher Umstände (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 48). Negative Rückschlüsse auf die Integrität, die dienstliche Zuverlässigkeit und die Verwendbarkeit eines Soldaten können sich insoweit auch aus den Umständen der Begehung des Dienstvergehens ergeben. Insbesondere kann der Wiederholung eines mit einer geringeren Sanktionsdrohung bewehrten strafbaren Verhaltens oder einer einschlägigen Vorbelastung (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2021 - 2 WD 16.20 - juris Rn. 33 und 36 und vom 18. März 2026 - 2 WD 7.25 - Rn. 48) Rechnung zu tragen sein (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 56 sowie vom 10. April 2025 - 2 WD 34.24 - juris Rn. 38).

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b) Nach Maßgabe dessen folgt die disziplinarische Relevanz bereits aus dem Strafrahmen des § 258 Abs. 1 StGB mit fünf Jahren. Er markiert mit dem Maximalstrafrahmen das abstrakt höchste Gefährdungspotential, welches mit einer Strafvereitelung für das geschützte Rechtsgut Strafrechtspflege (Cramer, in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 258 Rn. 3) verbunden sein kann und legt damit typisierend die potenzielle disziplinarische Relevanz fest. Auch wenn der Soldat nicht originär in seiner Eigenschaft als Amtswalter gehandelt und somit nicht den Straftatbestand des § 258a StGB verwirklicht hat, hat er aktiv und behindernd auf die Strafrechtspflege jenes Staates eingewirkt, dem treu zu dienen er geschworen hat.

27

Dem steht nicht entgegen, dass sich der Strafrahmen durch die Strafrahmenverschiebung nach Abs. 3 auf ein Jahr reduziert, nachdem es sich bei der begangenen Vortat um eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) mit einem Strafrahmen von lediglich bis zu einem Jahr handelt (zu § 316 StGB: BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 - 2 WD 2.19 - NZWehrr 2020, 117 <120>). Zwar wird durch die Strafrahmenverschiebung nach Abs. 3 an das Gewicht der Rechtsverletzung durch die Vortat angeknüpft (Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 258 Rn. 38). Dies ändert jedoch an der Beeinträchtigung der staatlichen Strafrechtspflege nichts (Cramer, in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 258 Rn. 52; Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 258 Rn. 38) und ist wegen der unterschiedlichen Zweckrichtung von Straf- und Disziplinarrecht unberücksichtigt zu lassen. Insoweit erlangt Bedeutung, dass die Kriminalstrafe sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 76 m. w. N.). Der Aufrechterhaltung eines integren Dienstbetriebs widerspricht aber im Grundsatz, wenn Soldaten als Amtswalter eine effektive Strafrechtspflege ihres Staates durch aktives Handeln - und nicht lediglich durch die berechtigte Wahrnehmung eines Zeugnisverweigerungsrechts wie nach § 52 StPO - zu vereiteln versuchen (zu § 258 Abs. 6 StGB: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 WD 3.15 - juris Rn. 28). Vom Gedanken einer besonderen Verpflichtung von Amtsträgern getragen schließt denn auch § 258a Abs. 3 StGB bei in Ausübung des Amtes begangenen Strafvereitelungen folgerichtig die Strafrahmenverschiebung nach § 258 Abs. 3 StGB aus. Denn der Unrechtsgehalt der Tat wird in beiden Fällen von der Schwere der Dienstpflichtverletzung und nicht von der Vortat bestimmt (vgl. BT-Drs. 7/550, S. 251).

28

c) Dass die Strafvereitelung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, lässt ihre disziplinare Relevanz nicht entfallen. Disziplinarrechtlich belastet ein Dienstvergehen als versuchte Straftat einen Soldaten grundsätzlich genauso wie eine vollendete Straftat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Nichteintritt des Taterfolges auf zurechenbarem Verhalten des Soldaten beruht (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - PersV 2012, 110 <111>). Ein solcher Fall liegt nicht vor, da die frühere Lebensgefährtin des Soldaten trotz seiner späteren unwahren Aussage verurteilt worden ist.

29

d) Eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG in Gestalt eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem zur Beachtung der Strafgesetze (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2025 - 2 WD 22.24 - juris Rn. 42), scheidet aus. Denn bei ausschließlich außerdienstlichen Verhaltensweisen bildet § 17 Abs. 2 Satz 3 SG den abschließenden Maßstab (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 53).

30

3. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde.

31

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dieser Ausgangspunkt ist für das vollendete Grunddelikt festzulegen. Bei einer außerdienstlichen Strafvereitelung durch unwahre Angaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden, zu denen auch die Polizei gehört, bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot. Dies folgt aus dem Gebot einer kohärenten Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2025 - 2 WD 13.24 - BVerwGE 184, 290 Rn. 34), welche einen Abgleich mit ähnlich gelagerten Fallkonstellationen und den dort typischerweise verhängten Disziplinarmaßnahmen verlangt.

32

aa) In Fällen des außerdienstlichen Vortäuschens einer rechtswidrigen Tat nach § 145d StGB bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Bei § 145d StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mit dem die zur Strafverfolgung berufenen Behörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und vor Veranlassung zu unnützen Maßnahmen geschützt werden sollen. Auch wenn es nicht um den Schutz des Dienstbetriebs der Bundeswehr geht, beschädigt ein Soldat durch das außerdienstliche Vortäuschen einer Straftat das Vertrauen in seine Glaubwürdigkeit und die künftige Erfüllung der Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten erheblich. Zugleich beschädigt er sein Ansehen und das Ansehen der Bundeswehr, sodass die Tat mittelbar negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hat (BVerwG, Urteil vom 12. September 2025 - 2 WD 28.24 - juris Rn. 28 f.).

33

bb) Demgegenüber hat der Senat bei Aussagedelikten von Soldaten vor Gericht nach §§ 153 und 154 Abs. 1 StGB die Pflichtverletzung als so schwerwiegend eingestuft, dass eine nach außen sichtbare Maßnahme erforderlich ist, und zwar bei vorsätzlichem Meineid grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, bei uneidlicher Falschaussage die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad und bei fahrlässiger Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt vor Gericht eine Dienstgradherabsetzung oder - in besonderen Fällen - eine laufbahnhemmende Pflichtenmahnung (BVerwG, Urteil vom 4. März 2009 - 2 WD 10.08 - PersV 2009, 435 <436>). Ein Soldat, der unbedenklich die Wahrheitsfindung durch ein Gericht zu vereiteln sucht, untergräbt damit zugleich seine Glaubwürdigkeit im dienstlichen Bereich, der gerade für das Soldatenverhältnis besondere Bedeutung zukommt. Er offenbart erhebliche Charaktermängel, die für das auf gegenseitige Treue angelegte Wehrdienstverhältnis ebenfalls beachtlich sind (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 2 WD 9.91 - BVerwGE 93, 171 <172>).

34

cc) Auch im Fall einer falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB hat der Senat als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Herabsetzung im Dienstgrad angesehen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein Soldat wirke mit der (uneidlichen) Falschaussage einem anderen Staatsorgan bei der Aufgabenerfüllung entgegen. Mit dem Versuch, die gerichtliche Wahrheitsfindung zu vereiteln, untergrabe der Soldat seine Glaubwürdigkeit im dienstlichen Bereich, der gerade für das Soldatenverhältnis besondere Bedeutung zukomme. Da das geschützte Rechtsgut bei der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB) ebenso wie bei der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) die staatliche Rechtspflege sei und bei § 164 StGB zudem noch der Schutz des zu Unrecht Beschuldigten als erschwerendes Rechtsgut hinzutrete, rechtfertige die Verletzung derselben Rechtsgüter die Ahndung des vergleichbaren Fehlverhaltens mit derselben Maßnahmeart (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris Rn. 81).

35

dd) Nach Maßgabe dessen bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen vorliegend ein Beförderungsverbot. Zwar ist es durch die versuchte Strafvereitelung nicht nur - wie beim Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat nach § 145d StGB - zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Strafverfolgungsbehörden gekommen, sondern - wie bei den Aussagedelikten - zu einer unrechtmäßigen Einwirkung auf die strafrechtliche Wahrheitsfindung; gleichwohl bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot und nicht eine Dienstgradherabsetzung. Denn die unwahren Aussagen wurden - anders als von § 153 oder § 154 StGB vorausgesetzt - nicht gegenüber einer zu einer eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle getätigt. Polizeibehörden wie Staatsanwaltschaften sind ausweislich § 161a Abs. 1 Satz 3 und § 163 Abs. 3 Satz 3 StPO anders als Gerichte nicht zu eidlichen Vernehmungen befugt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2023 - 2 OAus 9/23 (S) - juris Rn. 8). Dieser unterschiedlichen Gewichtung ist bei der Bestimmung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen differenzierend Rechnung zu tragen.

36

Dies steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - (juris Rn. 81), mit der bei einer falschen Verdächtigung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung bestimmt wurde. Denn der bei § 164 StGB erschwerende Umstand, dass neben dem Schutz der staatlichen Rechtspflege auch der Schutz des zu Unrecht Beschuldigten als erschwerendes Rechtsgut hinzutritt, fehlt bei der Strafvereitelung. Sie zielt im Gegenteil darauf ab, die (belastende) Bestrafung eines anderen abzuwehren. Die (versuchte) Strafvereitelung wies bei alledem auch keinen unmittelbaren Dienstbezug auf, was eine Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nahelegte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2000 - 2 WD 33.99 - NVwZ-RR 2000, 618 <618>; vgl. auch § 40 WStG).

37

b) Auf der zweiten Bemessungsstufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die betreffende Maßnahmeart dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann auf der dritten Bemessungsstufe eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd zu berücksichtigen sein (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 2 WD 5.25 - juris Rn. 50). Nach Maßgabe dessen ist der Übergang zur milderen Maßnahmeart der Kürzung der Dienstbezüge (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 61 WDO) geboten.

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aa) Zwar hat der Soldat entgegen § 10 Abs. 1 SG als Vorgesetzter versagt (BVerwG, Urteil vom 18. März 2026 - 2 WD 7.25 - Rn. 59); auch liegt keine Nachbewährung als klassischer Milderungsgrund vor, weil der Soldat wegen der nur moderaten Leistungssteigerung von "E +" (in der Beurteilung vom 28. Juni 2023) zu "D -" (in der Sonderbeurteilung vom 7. März 2025) weiterhin nicht überdurchschnittliche Leistungen erbracht oder ein hohes Leistungsniveau gewahrt hat (BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 66 und vom 18. März 2026 - 2 WD 7.25 - Rn. 52). Dem gegenüber stehen jedoch mildernde Umstände, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 91) einen minderschweren Fall kennzeichnen und den Übergang zur Kürzung der Dienstbezüge gebieten.

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bb) Zur Annahme eines minderschweren Falls führt bereits der Umstand, dass die (versuchte) Strafvereitelung nach der gesetzgeberischen Wertung nach § 258 Abs. 3 StGB ein geringeres Gewicht hat. Mit der Strafrahmenverschiebung macht das Gesetz deutlich, dass die nachteiligen Auswirkungen einer Strafvereitelung für die Strafrechtspflege geringer sind, wenn die Vortat aufgrund eines geringeren Strafrahmens weniger schwer wiegt. Diese Wertung ist auch disziplinarrechtlich zu berücksichtigen, weil die Auswirkungen der Tat nach § 38 Abs. 1 WDO bei der Maßnahmebemessung einzustellen sind. Daher ist wegen der maximal mit einem Jahr zu ahndende Vortat im vorliegenden Fall bereits eine erhebliche Maßnahmemilderung veranlasst.

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Hinzu tritt, dass die Tat strafrechtlich im Versuchsstadium stecken geblieben ist, wodurch die Folgen seines Fehlverhaltens im Bereich des Strafverfahrens überschaubar waren. Dass auch im dienstlichen Bereich keine nachteiligen Folgen eintraten, hat der Leumundszeuge Fregattenkapitän B. bestätigt. Im Übrigen liegt zwar keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat als klassischer Milderungsgrund vor. Entscheidend ist insoweit, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört (BVerwG, Urteile vom 19. September 2001 - 2 WD 9.01 - NVwZ-RR 2002, 514 und vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 31). Sie anzunehmen verbietet sich indes, da der Soldat zwar noch am 1. August 2022 gegenüber der Polizei erklärt hat, sich geirrt zu haben. Angeschuldigt ist jedoch, dass er den Anhörungsbogen mit den vorsätzlichen Falschangaben unterschrieben und am 3. August 2022 persönlich abgegeben hat. Angesichts dieses Zeitraums kann nicht mehr von einer von Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit geleiteten Handlung gesprochen werden.

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Vor dem Hintergrund der bis zum Dienstvergehen beanstandungsfreien Führung des Soldaten und den im polizeilichen Abschlussbericht vom 25. August 2022 dokumentierten Beobachtungen der Polizeibeamten von der (früheren) Lebensgefährtin und des Soldaten spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass die Pflichtverletzung jedenfalls persönlichkeitsfremd und Ausdruck eines massiven Loyalitätskonflikts im privaten Raum war (BVerwG, Urteile vom 21. November 2019 - 2 WD 31.18 - NZWehrr 2020, 159 und vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 30). Denn in jenem Bericht ist festgehalten, dass die Lebensgefährtin einen selbstbewussten Eindruck gemacht und der Soldat ihr gegenüber erkennbar unsicher gewesen sei. Dem entspricht seine erstinstanzliche Einlassung, seine (seinerzeitige) Lebensgefährtin habe ihn im Nachgang bekniet, unwahr auszusagen und damit bei ihm sehr viel Unsicherheit ausgelöst. Damit harmoniert auch seine Einlassung bei der Anhörung vor der Wehrdisziplinaranwaltschaft, sie habe ihm gegenüber beteuert, nicht gefahren zu sein und ihm Schuldkomplexe eingeredet.

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c) Die Kürzung der Dienstbezüge verbietet sich jedoch nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO, weil das gegen den Soldaten wegen versuchter Strafvereitelung geführte Strafverfahren nach Erfüllung der Geldauflage von 1 500 € gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Es gilt der Grundsatz, dass bei einer strafrechtlichen Sanktion in der Regel keine zusätzlichen Disziplinarmaßnahmen in Form der Bezügekürzung ergeht. Die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz greifen nicht ein.

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Eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr nach § 16 Abs. 1 Nr. 2b WDO, also ihres "guten Rufs" bei Außenstehenden, liegt nicht vor. Vorliegend gibt es keinen Hinweis darauf, dass über die Pflichtverletzung des Soldaten in den Medien unter Hinweis auf seinen Beruf berichtet worden ist. Eine Ansehensschädigung tritt durch ein Bekanntwerden allein bei den Strafverfolgungsorganen nicht ein (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 27 m. w. N.).

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Ebenso wenig ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 2a WDO eine disziplinarische Ahndung zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung erforderlich. Dabei meint der Begriff der militärischen Ordnung den sich bei Beachtung der für die Bundeswehr geltenden Rechtsnormen, Befehle und Grundsätze ergebenden Zustand von Personal und Material, dessen die Bundeswehr zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages bedarf. Bei der hiernach erforderlichen Prognose spielen nicht allein spezialpräventive Aspekte und die individuell verursachte Gefährdung der militärischen Ordnung durch den Soldaten eine Rolle. Ebenso verlangen generalpräventive Erwägungen Beachtung, insbesondere ist einzustellen, ob im Kameradenkreis der Eindruck der Bagatellisierung eines schweren Dienstvergehens entstehen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 28). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senates zur disziplinarischen Relevanz außerdienstlichen Verhaltens ist jedoch nicht zu befürchten, dass das Absehen von einer Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Fall eine negative Beispielswirkung auslösen oder den Eindruck einer Bagatellisierung entstehen lassen könnte. Da sich der Soldat Jahre nach dem Dienstvergehen bewährt hat, sich insbesondere auch außerdienstlich keine weiteren Pflichtverletzungen hat zuschulden kommen lassen und er in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft versichert hat, sich mit seinem Verhalten selbstkritisch auseinanderzusetzen, besteht keine Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2019 - 2 WD 24.18 - juris Rn. 36).

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4. Bei einer Einstellung nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 110 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 142 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 144 Abs. 1 WDO zu tragen hat (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 WD 24.12 - juris Rn. 35). Angesichts dieser kostenrechtlichen Vorgaben wäre es trotz der teilweise erfolgreichen Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft jedoch unbillig nach § 143 Abs. 1 Satz 3, § 144 Abs. 3 Satz 3 WDO, den Soldaten mit den Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens zu belasten.