Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2022

BVerwG Beschluss vom 15.11.2022 – 1 C 15/22, 1 C 15/22 (1 C 10/19)

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B1C15.22.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-11-15/1-c-15-22-1-c-15-22-1-c-10-19#rd_1

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 mit Schriftsatz vom 11. November 2022 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-11-15/1-c-15-22-1-c-15-22-1-c-10-19#rd_2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.