Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2021
BVerwG Beschluss vom 02.03.2021 – 4 B 30.20
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2021:020321B4B30.20.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2020 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 500 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3). Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - 4 BN 29.12 - BRS 81 Nr. 48 = juris Rn. 3 und vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - BRS 85 Nr. 202 (2017) = juris Rn. 2; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 133 Rn. 26). Daran fehlt es.
3 Die Beschwerde setzt sich nicht mit der auf einer Auswertung der Kommentarliteratur zum Baugesetzbuch und der Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie der Gesetzesmaterialien beruhenden Argumentation der Vorinstanz auseinander, wonach den Gemeinden das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht ohne konkreten städtebaulichen Bezug zusteht. Sie zeigt insbesondere nicht auf, warum die Antwort des Berufungsgerichts im angefochtenen Urteil zu Bedenken Anlass geben könnte. Sie beschränkt sich vielmehr im Kern auf den Verweis, dass es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB gebe. Das genügt nicht.
4 Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, dann aber keine Veranlassung gesehen hat, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - BRS 85 Nr. 202 (2017) = juris Rn. 5).
5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.