Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2017

BVerwG Beschluss vom 27.02.2017 – 3 C 1/17

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:270217B3C1.17.0

VerwaltungsrechtVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Die Regelung über die Kostenfreiheit in den Sachgebieten der Fürsorge nach § 188 Satz 2 VwGO gilt nicht für Ansprüche auf Kriegsgefangenenfürsorge (hier nach der Haager Landkriegsordnung).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-02-27/3-c-1-17#rd_1

Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-02-27/3-c-1-17#rd_2

Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 8. September 2016 gehört nicht zu den Entscheidungen, die Gegenstand einer Revision sein können (§ 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Satz 1 und § 135 VwGO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-02-27/3-c-1-17#rd_3

Gegen einen Gerichtsbescheid kann Revision nur eingelegt werden, wenn sie zugelassen worden ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 9. September 2016 nicht geschehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-02-27/3-c-1-17#rd_4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben. Die Regelung des § 188 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, weil Ansprüche auf Kriegsgefangenenentschädigung (hier nach der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907, RGBl. II 1910, 107) nicht zu einem Sachgebiet der Fürsorge im Sinne dieser Vorschrift gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38 S. 14 f. zur Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz).