Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2013

BVerwG Beschluss vom 02.08.2013 – 3 C 28.12

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2013:020813B3C28.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. September 2012 mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.