Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2012
BVerwG Beschluss vom 02.11.2012 – 5 PKH 15.12
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:021112B5PKH15.12.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.
Gründe§
1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
3 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt ist, die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abzuändern, ist es nicht geboten, die angekündigte Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs abzuwarten oder Akteneinsicht zur weiteren Begründung des Antrags zu gewähren.