Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2012
BVerwG Beschluss vom 15.05.2012 – 7 A 6.11
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B7A6.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Mai 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.