Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 22.12.2011 – 6 A 1.11

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:221211B6A1.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie eine Kostenübernahmeerklärung (vgl. Nr. 5115 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) abgegeben hat.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.