In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie eine Kostenübernahmeerklärung (vgl. Nr. 5115 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) abgegeben hat.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.