Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 13.12.2011 – 2 B 108.11

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:131211B2B108.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Beklagte hat seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Mai 2011 mit Schriftsatz vom 22. September 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.