Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 24.10.2011 – 9 B 75/11, 9 B 75/11 (9 C 14/11)

9. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-10-24/9-b-75-11-9-b-75-11-9-c-14-11#rd_1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob der Käufer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und der fristgerecht Einwendungen erhoben hat, gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem Teile des Kaufgrundstücks in Anspruch genommen werden, klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-10-24/9-b-75-11-9-b-75-11-9-c-14-11#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.