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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2011 – 9 B 75/11, 9 B 75/11 (9 C 14/11)

9. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob der Käufer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und der fristgerecht Einwendungen erhoben hat, gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem Teile des Kaufgrundstücks in Anspruch genommen werden, klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist.

**Rn. 2**

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2011 – 9 B 75/11, 9 B 75/11 (9 C 14/11)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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