Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 14.09.2011 – 2 C 84.10

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:140911B2C84.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 26 222,82 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2010 mit Schriftsatz vom 12. September 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.