Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 10.08.2011 – 2 C 38.11
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:100811B2C38.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 879,48 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2011 mit Schriftsatz vom 1. August 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.