Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 04.08.2011 – 3 B 59.11
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:040811B3B59.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. August 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Mai 2011 mit Schriftsatz vom 28. Juli 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.