Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 22.06.2011 – 2 C 42.11

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:220611B2C42.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 43,22 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.