Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 20.06.2011 – 8 B 13.11

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:200611B8B13.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.