Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 20.06.2011 – 8 B 108.10

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:200611B8B108.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.