Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 21.04.2011 – 6 C 38.10
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:210411B6C38.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2010 ist wirkungslos. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Sie folgt der von den Beteiligten erzielten Einigung über die Kostenverteilung.
3 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.