Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 16.03.2011 – 6 C 1.11
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B6C1.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 165,58 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2010 mit Schriftsatz vom 9. März 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.