Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 02.12.2010 – 1 B 28.10
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:021210B1B28.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Dezember 2010 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2010 mit Schriftsatz vom 26. November 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.