Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2009
BVerwG Beschluss vom 08.06.2009 – 2 C 75.08
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:080609B2C75.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 500 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2008 mit Schriftsatz von 2. Juni 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.