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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2009 – 2 C 75.08

2. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2009:080609B2C75.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2008 mit Schriftsatz von 2. Juni 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.