Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 30.01.2009 – 1 C 1.09

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:300109B1C1.09.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2009 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 2008 mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.