Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2009
BVerwG Beschluss vom 28.01.2009 – 5 B 109.08
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:280109B5B109.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2008 mit Schriftsatz vom 26. Januar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.