Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 23.04.2008 – 10 B 105.07

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:230408B10B105.07.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 105.07 OVG A 2 B 829/05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. April 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 AsylVfG geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf den die Eltern des Klägers betreffenden Beschluss vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 10 B 106.07 Bezug genommen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Prof. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft