Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 17.04.2008 – 3 B 31.08

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:170408B3B31.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Liebler beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Sprungrevision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 wird verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 18. Januar 2008, mit der der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision abgelehnt worden ist, kann nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden. Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist die Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision unanfechtbar.

2 Anlass zur Einholung der begehrten Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof bestand nicht, da die Voraussetzungen von Art. 234 EG nicht vorliegen.

3 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.