Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 29.10.2007 – 10 B 139.07
10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B10B139.07.0
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS§
BVerwG 10 B 139.07 VGH A 2 S 96/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
2 Die Beschwerde hält die Auslegung des § 73 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 1 C Nr. 5 GFK ungeachtet der hierzu ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276), 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - (BVerwGE 126, 243) und 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - (zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen) für „erneut klärungsbedürftig und daher grundsätzlich bedeutsam“. Zur Begründung beruft sich die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - auf die ihrer Auffassung nach vom Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigte Entstehungsgeschichte der „Wegfall-der-Umstände-Klausel“, deren Auslegung durch den UNHCR und die internationale Staatenpraxis sowie die mit der GFK wortgleiche Beendigungsklausel in der Qualifikations-Richtlinie und die hierzu vertretene Auffassung der Europäischen Kommission, ohne in diesem Zusammenhang jedoch eine konkrete, bisher nicht bedachte oder erneut klärungsbe-
dürftige Rechtsfrage zur Auslegung des § 73 AsylVfG aufzuwerfen und deren Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren näher darzulegen. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke