Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 20.07.2007 – 4 A 1023.06

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:200707B4A1023.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz beschlossen:

Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger tragen - soweit sie in Rechtsgemeinschaft klagen als Gesamtschuldner - jeweils 3/5176 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Rücknahme der Klagen auf 19 410 000 €, danach auf 4 852 500 € festgesetzt.

Gründe§

7 1. Soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

8 2. Der Senat hat somit streitig über die aufrecht erhaltenen Klageanträge zu entscheiden. Dabei handelt es sich um die aus der Beschlussformel ersichtlichen - zunächst hilfsweise - gestellten Anträge auf Planergänzung, die den Klageanträgen entsprechen, die in den Musterurteilen Erfolg hatten. Insoweit ist das Verfahren nicht erledigt. Ob dies der Fall gewesen wäre, wenn die Kläger dem vom Beklagten im Schreiben vom 31. August 2006 gemachten Vorschlag gefolgt wären, kann offen bleiben. Ferner ist über den die Regelung in Teil A II 5.1.7. Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 betreffenden Antrag zu befinden.

9 2.1 Über den verbleibenden Streitgegenstand kann der Senat nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben:

10 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform angehört worden. Ferner ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Die Grundstücke der Kläger liegen in der Umgebung des geplanten Flughafens, teils innerhalb, teils außerhalb der in den Anlagen zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 festgesetzten Schutzgebiete. Je nach Lage werden sie in unterschiedlichem Maße von Fluglärm betroffen sein.

11 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

12 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Kläger nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen auch über die Lärmbetroffenheiten der Grundstücke der Kläger entschieden worden. Besonderheiten für bestimmte Grundstücke sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

13 2.2 Die Kläger können aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihren Klagen war deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.

14 Es kann offen bleiben, ob - wie die Kläger meinen - der Beklagte aus der Musterverfahrensvereinbarung vom 10. November 2004 verpflichtet war, den nach der teilweisen Klagerücknahme verbliebenen Anspruch anzuerkennen. Denn die Kläger obsiegen hinsichtlich des noch anhängigen Streitgegenstandes ohnehin; soweit ihre Klagen abzuweisen sind (dazu unter 2.3) wirkt sich dies bei der Kostenverteilung nicht aus (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Ob die Musterverfahrensvereinbarung Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO haben kann, ist im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu prüfen.

15 2.3 Soweit die Kläger beantragen, die Regelung in Teil A II 5.1.7. Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 aufzuheben, sind die Klagen als unbegründet abzuweisen.

16 Der Senat hat die genannte Regelung in den Musterurteilen (vgl. etwa Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 420 bis 422) als fehlerfreie Nebenbestimmung auf der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg angesehen. Er hält dieses Ergebnis und die dafür gegebene Begründung weiterhin für zutreffend. Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, dem etwas hinzuzufügen. Die Kläger machen geltend (Schriftsatz vom 16. April 2007, unter Nr. 1.), die Begründung des Senats erfasse nur den Sachverhalt, dass die Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen deshalb mehr als 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude ausmachten, weil sich das Bauwerk in einem schlechten Zustand befinde; die notwendig werdenden Verbesserungen an den Umfassungsbauteilen kämen somit einer Gebäudesanierung gleich oder nahe. Anders sei indes der Fall zu beurteilen, dass die Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen trotz einwandfreier Bausubstanz deshalb so hoch seien, weil das Gebäude eine besondere Bauweise und Baukonstruktion (z.B. Holzbauweise, viele und große Fenster) aufweise.

17 Ob bei derartigen Sachverhalten die Regelung über die sog. 30%-Kappungs-grenze rechtlichen Bedenken unterliegen könnte, kann hier dahinstehen. Denn die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben außer den allgemein gehaltenen Ausführungen im Schriftsatz vom 16. April 2007 nichts dazu vorgetragen, dass sich einer der Kläger auf solche Besonderheiten der Bauweise und Baukonstruktion berufen könnte. Es fehlt schon an jedem Hinweis, welche Grundstücke und Gebäude hierfür in Betracht kommen sollen. Erst recht mangelt es somit an Angaben über den - wenigstens ungefähren - Verkehrswert von Grundstücken und Gebäuden sowie über den Zustand und die Bauweise eines bestimmten Gebäudes und den daraus abzuleitenden besonderen Aufwand für Schallschutzeinrichtungen. Ein von den Musterurteilen abweichender Sachverhalt ist deshalb weder geltend gemacht, noch sonst zu erkennen.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO.

19 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.