Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 02.05.2007 – 6 A 4.07
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:020507B6A4.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12 271,01 € (entspricht 24 000 DM) festgesetzt.
Gründe§
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.