Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 23.01.2007 – 1 B 3.07

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:230107B1B3.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. November 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Gericht ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 139 Abs. 3 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.