Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 28.03.2006 – 9 A 4.06

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:280306B9A4.06.0

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. März 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1 und 2 (als Gesamtschuldner) sowie der Kläger zu 3 jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 34.2 und 2.2 .2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327).