Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 21.12.2005 – 1 B 31.05

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B1B31.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Der Beigeladene hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.