Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 24.10.2005 – 4 BN 49.05

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:241005B4BN49.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2005 mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.