Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 13.10.2005 – 1 B 35.05
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:131005B1B35.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B e c k und Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.