Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 03.05.2005 – 1 B 40.05
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:030505B1B40.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Mai 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2005 mit Schriftsatz vom 11. April 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.