Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 23.03.2005 – 1 C 23.04

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1C23.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Revision mit Einwilligung des Beklagten mit Telefax vom 22. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG.