Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 03.02.2005 – 9 A 65.03

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B9A65.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.