Rechtsprechung / BVerwG / 2004
BVerwG Beschluss vom 04.11.2004 – 20 F 15.03
ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B20F15.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.