Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 01.10.2004 – 9 A 1.04

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:011004B9A1.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Oktober 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. September 2004 zurückge-nommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.