Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 01.10.2004 – 9 A 1.04
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:011004B9A1.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Oktober 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. September 2004 zurückge-nommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.