Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 10.12.2003 – 3 PKH 22.03
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:101203B3PKH22.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe§
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2003 zum Az.: 10 TG 2046/03 liegt nicht vor.
Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).