Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 11.11.2003 – 7 C 18.03
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:111103B7C18.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 Millionen € festgesetzt.
Gründe§
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 4. November 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 160 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 und § 14 GKG.