Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 16.09.2003 – 9 A 58.03

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:160903B9A58.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. September 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. September 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im Verfahren BVerwG 9 VR 13.02 .