Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 07.07.2003 – 4 CN 4.02

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:070703B4CN4.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2002 ist wirkungslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003 mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.