Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 18.02.2003 – 1 B 383.02
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:180203B1B383.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen vom 10. Juli 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den gleichzeitig ergehenden Beschlüssen zu den Verfahren BVerwG 1 B 273.02 und BVerwG 1 B 322.02 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.