Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 14.01.2003 – 9 C 11.02

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B9C11.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2003 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l beschlossen:

Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die eingelegte Sprungrevision ist unzulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO). Die erforderliche Zulassung (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wurde vom Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen. Auf andere Unzulässigkeitsgründe kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.