Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 07.11.2002 – 9 A 19.02

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B9A19.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. November 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerinnen tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. November 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.